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3:14 min

Fernsehen im SWR

Kündigung Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

MARKTCHECK fragt Möller

aus der Sendung vom Donnerstag, 13.10.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen

Surfen am Arbeitsplatz, Ausdrucken von Privatunterlagen und darf man eigentlich auf den Fußballplatz, obwohl man krankgeschrieben ist? Ist eine gefälschte Unterschrift unter einem Arbeitszeugnis ein Kündigungsgrund? Was ist erlaubt, wann droht die Kündigung? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Unser Rechtsexperte Karl-Dieter Möller beantwortet Fragen rund um das Arbeitsrecht.

Wer mehr arbeitet, bekommt mehr Geld - könnte man meinen. Aber Überstunden führen nicht automatisch zu einer höheren Bezahlung. Zunächst kommt es auf den Arbeitsvertrag und den Tarifvertrag an. Dort erfährt man, was überhaupt als Überstunde zählt. Meist wird zunächst Freizeitausgleich vorgesehen. Erst wenn die Mehrarbeit über einen Zeitraum von sechs Monaten dazu führt, dass die durchschnittliche Regelarbeitszeit (oft 8-Stunden-Tag) überschritten wird, handelt es sich um Überstunden. Weitere Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass der Vorgesetzte die Überstunden angeordnet hat und dass das Grundgehalt Überstunden nicht schon abdeckt. Allerdings muss der Arbeitgeber im Vertrag genau angeben, wie viele Überstunden unbezahlt bleiben.

Übrigens: Für Nachtarbeit ist in der Regel eine zusätzliche Bezahlung vorgesehen, für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen tagsüber ist das jedoch keine Pflicht.

Nachtarbeitszuschläge verweigert

Welche Bezahlung ein Arbeitnehmer erhält, kommt auf den Arbeitsvertrag an. Ärgerlich, wenn sowohl Zuschläge als auch der Vertrag verweigert werden.

Sven W. hat täglich etwa 1.000 Reifen verladen. Er arbeitete bei einer kleinen Spedition und wuchtete gut zehn Tonnen in jeder Nachtschicht. Um so grösser war der Schreck als sich bei der ersten Abrechnung herausstellte, dass ihm keine Nachtzuschläge bezahlt wurden, obwohl er immer von Mitternacht bis morgens um 8.00 Uhr gearbeitet hatte.

Ohne Vertrag schwierige Beweislage

Über eine Anzeige fand Sven W. diesen Job als Lagerarbeiter. Nachtschicht war vereinbart und für Sven W. war klar: Dafür gibt es auch Zuschlag. Doch plötzlich sollte der schon pauschal im Festgehalt enthalten sein.

Die Beweislage für Sven W. ist schwierig. Denn einen Arbeitsvertrag hat er nie bekommen. Immer wieder hat er nachgehakt wegen des Zuschlags und eines Vertrags. Monatelang wurde er bei Nachfragen von seinem Arbeitgeber hingehalten und vertröstet.

Sven W. fragt, ob er wirklich ohne Vertrag und Nachtzuschlag arbeiten muss.

Arbeitsvertrag nach einem Monat Pflicht

Besser ist es, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, aber auch ein mündlicher Vertrag ist rechtlich wirksam. Der Arbeitnehmer ist dabei auf der sicheren Seite, denn es gibt das Nachweisgesetz. Wurde der Vertrag nur mündlich geschlossen, hat der Arbeitgeber die Pflicht, innerhalb eines Monats die Vertragsbedingungen aufzuschreiben und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Darin müssen die wichtigsten Arbeitsbedingungen wie Lohn und auch Nachtarbeitszuschläge festgehalten sein.

Es ist prinzipiell möglich, zu vereinbaren, dass Nachtarbeitszuschläge schon im Lohn enthalten sind. Hier war es aber nicht ausdrücklich vereinbart und deshalb müssen für Nachtarbeit von 23.00 bis 6.00 Uhr morgens Zuschläge gezahlt werden, wie es gesetzlich vorgesehen ist.

Gefälschtes Arbeitszeugnis kein Kündigungsgrund?

Ein Arbeitsvertrag ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses wichtig, am Ende oder für Bewerbungen braucht man ein Arbeitszeugnis. Da stehen dann Sätze wie "Sie bemühte sich stets, pünktlich zu sein". Das heißt: Sie war immer zu spät. Und aus Sorge vor solchen Negativ-Bewertungen kommen manche Arbeitnehmer dann auf sehr eigenartige Ideen.

Ein Sparkassen-Angestellter bewirbt sich bei der Konkurrenz und will auf Nummer sicher gehen, dass es mit dem neuen Job klappt. Er stellt sich das Zeugnis deshalb einfach selbst aus. Die Unterschrift des Sparkassen-Chefs kopiert er kurzerhand.

Ob das wohl ein Grund für eine fristlose Kündigung ist? Der Arbeitnehmer kann zwar strafrechtlich belangt werden, aber die Tat hat nichts mit seinem Arbeitsverhältnis zu tun. Er hat den Arbeitgeber nicht geschädigt. In solchen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung abgelehnt.

Geringfügige Vergehen erst abmahnen

Wer von seinem Arbeitsplatz aber auch nur einen Kugelschreiber vorsätzlich wegnimmt, für den sieht die Rechtslage anders aus. Selbst bei kleinen Sachen kann gekündigt werden. Allerdings hat sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes etwas geändert. Die Bundesrichter verweisen auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Wenn jemand 15 Jahre unbeanstandet gearbeitet hat, kann ihm nicht wegen eines Kulis oder wegen zehn Briefumschlägen gekündigt werden. Wegen dieser kleinen Vergehen muss inzwischen keiner mehr fürchten, dass er direkt rausgeworfen wird. Privates ausdrucken oder Handy im Büro aufladen sind heute also kein sofortiger Kündigungsgrund mehr. Allerdings kann der Arbeitgeber abmahnen.

Lästereien und Beleidigungen

Lästereien über den Arbeitgeber im Internet sollte man jedoch lieber bleiben lassen. Wenn es in Beleidigungen oder Schmähkritik ausartet, kann gekündigt werden.

Lästern über den Chef unter Kollegen per E-Mail ist zwar möglich, allerdings sollte man sich fragen, ob der Arbeitgeber nicht die E-Mails lesen kann.

Faustregel: Wenn es im Betrieb verboten ist, private E-Mails zu schreiben, dann hat der Arbeitgeber ein größeres Anrecht, die E-Mails zu checken. Sind dagegen auch private E-Mails erlaubt, darf der Arbeitgeber nicht in die Korrespondenz schauen. Allerdings zeichnet sich eine gesetzliche Änderung ab. Sie soll den Arbeitgebern künftig möglicherweise mehr Rechte einräumen, E-Mails nachzuprüfen.

Unterwegs trotz Krankmeldung 

Ein häufiger Streitpunkt ist das Thema Krankmeldung. Mancher Chef verliert dabei schon mal die Nerven. Vor allem, wenn sein über eine Woche krank geschriebener Mitarbeiter am Wochenende Fußball-Schlagzeilen macht. Das Bezirksliga-Spiel seiner Mannschaft am Wochenende hat er quasi im Alleingang gewonnen. Doch eine Kündigung scheitert trotzdem. Das Landesarbeitsgericht hat entschieden: Fußball spielen zwischen zwei Krankmeldungen ist nicht unbedingt verboten. Wer krank ist, muss nicht im Bett bleiben. Er darf einkaufen, im Garten arbeiten oder eben auch Tore schießen, wenn der Arzt nichts dagegen hat. Dennoch sollte man als Arbeitnehmer vorsichtig sein. Denn es gibt durchaus Fälle, in denen der Arbeitgeber nach einer Abmahnung auch kündigen kann.

Arbeitnehmer muss an Gesundung mitarbeiten

Es kommt darauf an, weswegen man krankgeschrieben wurde. Fußballspielen nach einem Beinbruch trägt wohl nicht zur Genesung bei. Arbeitnehmer sind verpflichtet, während sie krank sind, alles zu tun, damit sie wieder gesund werden.

Ob Shoppen in der Stadt zulässig ist, wenn man krankgeschrieben ist, kommt ebenfalls auf die Krankheit an. Bei einem Burn-out beispielsweise ist das für den Arbeitgeber kein Grund zu kündigen.

Kontrolle durch Detektiv zulässig

Der Chef kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Krankmeldung ausgenutzt wird, jemanden zur Kontrolle nach Hause schicken. Es gibt Fälle, in denen jemand krankgeschrieben war und dann "schwarz" gearbeitet hat. Die Arbeitsrechtsprechung hat für zulässig erklärt, wenn ein Detektiv beauftragt wird. Der Arbeitnehmer muss die Kosten im Ernstfall sogar übernehmen, wenn er erwischt wird.

Immer rechtzeitig krank melden

Wann der Arbeitgeber über eine Krankheit informiert werden muss, ist in den Tarifverträgen und in den Arbeitsverträgen geregelt. Wer krank ist, sollte gleich am ersten Tag anrufen und mitteilen, dass er krank ist. Wer mit Attest arbeitsunfähig ist, muss das spätestens nach drei Werk- beziehungsweise Arbeitstagen melden.

Eine sehr lange Krankheit beispielsweise bei Alkoholismus, kann letztlich auch ein Kündigungsgrund sein.

Letzte Änderung am: 12.10.2011, 08.50 Uhr

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MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn
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