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Die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre haben besonders diejenigen getroffen, die ständig Arzneien brauchen oder auf Wirkstoffe angewiesen sind, die nicht den Standardvorgaben entsprechen. Viele Medikamente - vor allem rezeptfreie - müssen ganz aus eigener Tasche bezahlt werden.
Patienten, die sich an ein bestimmtes Medikament gewöhnt haben, können nicht auf dessen Verschreibung bestehen. Sie müssen das Produkt nehmen, das ihre Krankenkasse vorschreibt. Meist wird nur noch der Wirkstoff aufgeschrieben, der Apotheker sucht nach dem passenden Medikament.
Ausnahmen gelten, wenn medizinische Gründe vorliegen, weil beispielsweise ein Patient ein bestimmtes Medikament mit dem gleichen Wirkstoff nicht so gut verträgt oder er allergisch auf die Zusatzstoffe reagiert. In diesen Fällen sollte man mit seinem Arzt sprechen. Es kann dann ein anderes Medikament verschrieben werden. Das wird auf dem Rezept speziell festgehalten.
Haben Sie den Eindruck, dass helfende Medikamente wegen des Budget-Höchstbetrages nicht verschrieben werden, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse, an die Unabhängige Patientenberatung oder eine Verbraucherzentrale wenden.
Je günstiger die verschriebenen Präparate, desto niedriger wird auch die Zuzahlung, die sich entweder prozentual am Preis des Medikaments orientiert oder durch einen festen Erstattungsbetrag bestimmt wird.
Medikamente sind für die Behandlung bestimmter Krankheiten zugelassen. Verschreibt ein Arzt sie trotzdem für andere Beschwerden, drohen auch hier Rückzahlungsforderungen der Krankenkassen. Besonders bei der Behandlung von Kindern und Krebskrankheiten kommt es dabei immer wieder zu Konflikten.
Das Bundessozialgericht hat allerdings entschieden, dass die Krankenkassen auch für ungewöhnliche Medikamente aufkommen müssen (BSG, Urteil vom 19. März 2002, Az. B1 KR 37/00 R). Voraussetzung ist:
- lebensbedrohliche oder schwere beeinträchtigende Erkrankung
- keine Therapiealternative
- Erfolg zu erwarten
Am besten ist, Patienten klären die Kostenübernahme - eventuell gemeinsam mit ihrem Arzt - bei der Krankenkasse schon vorab.
Lehnt die Krankenkasse einen Antrag ab, können Sie dagegen innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. Dann entscheidet die Krankenkasse erneut. Das Verfahren ist kostenlos. Viele Fälle werden durchaus nach näherem Hinsehen patientenfreundlicher beurteilt.
Ergeht dagegen ein negativer Widerspruchsbescheid, kann der Patient Klage beim Sozialgericht erheben. In diesem Stadium sollte man sich anwaltlich beraten lassen, am besten durch einen Fachanwalt. Unterstützung bieten dabei unter Umständen Gewerkschaften, Sozialverbände oder Verbraucherzentralen.
Rezeptfreie Medikamente werden von den Krankenkassen im Regelfall nicht bezahlt. Ausnahmen: Gehören rezeptfreie Wirkstoffe zum Therapiestandard, werden sie in einer speziellen Liste aufgeführt, der OTC-Übersicht. Diese Medikamentenliste mit ihren Anwendungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgelegt. Gehört ein rezeptfreies Medikament dazu, wird es die Kasse auch weiterhin bezahlen. Wenn der Arzt das Mittel verschreibt, muss nur die übliche Zuzahlung vom Patienten übernommen werden.
Ansonsten können Patienten mit dem Apotheker über Preise oder Rabatte sprechen. Außerdem helfen Preisvergleiche. Auch dort gibt es zwischen den Produkten mit gleichem Wirkstoff erhebliche Unterschiede zwischen den Herstellern.
Was ein verschreibungspflichtiges Medikament ist, wird in der Roten Liste klar geregelt. Kommt für eine Behandlung sowohl ein rezeptfreies als auch ein verschreibungspflichtiges Medikament in Frage, kann es sich der Patient verschreiben lassen. Der Vorteil rezeptfreier Medikamente ist jedoch, dass sie lange erprobt sind und mit weniger Nebenwirkungen zu rechnen ist. Deshalb sollte der Patient bei der Entscheidung zusammen mit dem Arzt sorgfältig abwägen.
Die Belastungsgrenze beträgt bei chronisch Kranken 1 Prozent des Jahreseinkommens bei allen anderen 2 Prozent. Für Arzneimittel, die nicht rezeptpflichtig sind und nicht in der Liste notwendiger rezeptfreier Mittel stehen, gilt das jedoch nicht. Für sie müssen die Patienten zusätzlich aus eigener Tasche aufkommen.
Rezeptfreie Medikamente können allerdings auch als Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn aus einem ärztlichen Attest hervorgeht, dass sie medizinisch notwendig sind. Liegt keine ärztliche Verordnung vor, werden die Ausgaben dennoch möglicherweise anerkannt, wenn der Patient dem Finanzamt nachweist, dass er an einer länger andauernden Krankheit leidet.
Letzte Änderung am: 09.02.2012, 21.00 Uhr