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Fernsehen im SWR

Kfz-Versicherungsverträge Fallstricke bei der Autoversicherung

MARKTCHECK fragt Möller

aus der Sendung vom Donnerstag, 10.11.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen

Nicht nur der Wechsel der Kfz-Versicherung ist tückisch, auch die Verträge haben’s in sich. Was tun, wenn mich meine Kfz-Versicherung einfach rausschmeißt - und darf die das überhaupt? Und muss ich wirklich Strafe zahlen, wenn ich mehr Kilometer gefahren bin, als ursprünglich bei der Versicherung angegeben? Diese und andere Fragen klären wir mit unserem Rechtsexperten Karl-Dieter Möller.

Hendrike Brenninkmeyer und Karl-Dieter Möller

Florian N. wollte bei der Kfz-Versicherung ganz sicher gehen. Er vereinbarte keine Selbstbeteiligung und wollte lieber etwas mehr zahlen. Er war viel unterwegs und lange ist nichts passiert. Aber im dritten Versicherungsjahr hatte er Pech: Randalierer haben den rechten Außenspiegel abgetreten, in der Tiefgarage wurde auch noch die Seitenscheibe eingetreten, um einzubrechen und dann hatte er zwei Mal Steinschlag, wodurch Scheiben zu Bruch gingen. Bisher war das kein Problem. Dafür hat er seine Versicherung. Die zahlt auch. Aber jetzt ist Florian N. wohl ein zu großes Risiko. Und plötzlich will die Versicherung seinen Vertrag kündigen.

Kündigung nach Schadensfall

Kaskoversicherungsverträge darf der Versicherer nach der Abwicklung von Schadensfällen kündigen. Und das bedeutet für den Kunden einigen Ärger. Er muss nämlich eine neue finden. Die Versicherer melden die Kündigung in solchen Fällen an eine "Schwarze Liste" - richtig heißt es: Hinweis- und Informationssystem (HIS). Dort werden solche Fälle registriert und dann kann es schwierig sein, bei einer anderen Versicherung unterzukommen.

Ein Mann betrachtet einen PKW

Haftpflichtversicherungen müssen die Versicherer abschließen

Anträge auf Haftpflicht-Versicherungen müssen akzeptiert werden. Wer sie nicht hat, macht sich strafbar. Aber ob man nach einer solchen Kündigung noch einmal eine Kasko- oder Teilkasko abschließen kann, ist sehr fraglich.

Über Strafzahlungen, Risikozuschläge und Sondervereinbarungen findet sich möglicherweise doch wieder ein Versicherer. Vertragsstrafen bis zu 500,- Euro muss man möglicherweise in Kauf nehmen und der Tarif einer Versicherung kann teurer sein.

Anfrage wegen "Schwarzer Liste"

Ein Mal pro Jahr kann man kostenlos beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) anfragen, ob man auf der "Schwarzen Liste" steht. Wer zu Unrecht dort gelistet wird, kann widersprechen. Auch gerechtfertigte Einträge werden nach Ablauf von vier Kalenderjahren wieder gelöscht.

Sonderkündigungsrecht für Kunden 

Der Kunde kann nur ein Mal im Jahr die Kfz-Versicherung kündigen, nämlich zum Ablauf des Versicherungsjahres (üblicherweise mit Monatsfrist zum Jahresende). Bei einer Beitragserhöhung besteht ebenfalls meist ein Sonderkündigungsrecht, es sei denn es gibt auch eine Leistungssteigerung.

Strafe zahlen wegen zu vielen Kilometern?

Der Wagen von Sven L. wurde von einem Steinschlag getroffen. Er meldet das seiner Versicherung und bringt das Auto in die Werkstatt. Die Versicherung zahlt anstandslos. Sven L. ist zufrieden.

Aber nicht lange: Die Sparkassenversicherung verlangt plötzlich eine Vertragsstrafe von 250,- Euro. Durch die Werkstattrechnung kam nämlich heraus, dass Sven L. die vereinbarte Kilometerzahl von 12.000 Kilometer pro Jahr überschritten hatte. Das hatte er vergessen, zu melden.

Strafzahlung wegen Prämienkalkulation zulässig

Der Beitrag wird nachträglich angepasst und zusätzlich darf die Versicherung auch eine Strafe kassieren. Das haben Richter für zulässig erklärt. Denn sonst könnten die Kunden immer mehr Kilometer fahren und würden nur im Schadenfall belangt. Allerdings: Bei kleinen Überschreitungen von 5 bis 10 Prozent wird kaum ein Versicherer etwas fordern.

Gibt jedoch jemand 12.000 Kilometer pro Jahr an und überschreitet er diese schon nach sechs Monaten oder fährt er statt 20.000, 40.000 Kilometer pro Jahr, muss er mit Strafe und Nachzahlung rechnen. Den Versicherungsschutz verliert man üblicherweise nicht. Allerdings droht eine Kündigung.

Veränderte Bedingungen immer melden!

Bei anderen Angaben, zum Beispiel, ob ich eine Garage habe oder wie viele Leute das Auto fahren, sollte man ebenfalls vorsichtig sein. Fragen Sie lieber bei der Versicherung nach und merken Sie sich den Namen des Sachbearbeiters. Wird beispielsweise der Wagen ausnahmsweise für eine Woche an den Sohn verliehen, werden keine zusätzlichen Leistungen verlangt. Gibt es tatsächlich einen Schaden, kann es jedoch Ärger geben, wenn man die Ausnahme nicht angemeldet hat.

So wechseln Sie Ihre Kfz-Versicherung richtig: Jedes Jahr bis Ende November müssen Autofahrer entscheiden, ob sie ihre Autoversicherung wechseln wollen. Wer bis 30. November bei seiner bisherigen Versicherung kündigt, kann im neuen Jahr mit einer neuen, günstigeren Police durchstarten. Die Suche mag mitunter mühselig sein, aber es lohnt sich. Wir geben Ihnen Tipps: [mehr]

Kfz-Versicherungsverträge

MARKTCHECK,  10.11.2011 | 9:44 min

Letzte Änderung am: 14.10.2011, 23.25 Uhr

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MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn
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