MARKTCHECK-Reporter
aus der Sendung vom Donnerstag, 22.9.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Die Möglichkeiten, im Internet günstig einzukaufen, wird von immer mehr Menschen gern genutzt. Meist klappt der Online-Einkauf auch problemlos, da der Kunde umfangreiche Rechte für den Widerruf und die Rückgabe hat. Wenn jedoch ein gekaufter Fahrradträger nicht wie versprochen passt und der Händler die Rückzahlung verweigert, ist das ein Fall für den MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn.

Frank S. plant einen Fahrradurlaub mit seiner Freundin. Dafür benötigt er einen Fahrradträger für sein Auto. Beim Hersteller Thule empfiehlt man ihm ein bestimmtes Modell für die Anhängerkupplung, das er beim Zubehörhändler "all4cars" im Internet als günstiges Angebot findet. Der Träger kann sofort geliefert werden, also bestellt Frank S.
Innerhalb weniger Tage wird der Träger als Express-Lieferung zugeschickt. Frank S. montiert den Träger vorsichtig und setzt ihn auf die Anhängerkupplung auf. Dabei muss er feststellen, dass sich die Heckklappe nicht mehr öffnen lässt.
Er kontaktiert den Internethändler, weil er den Fahrradträger zurückgeben und sein Geld erstattet haben will.
Da Frank S. dringend einen passenden Träger für den Urlaub benötigt, kauft er einen beim Thule-Händler vor Ort, für 200,- Euro mehr. Den anderen Träger zerlegt er wieder und schickt die Teile in der Originalverpackung an "all4cars" zurück. Eigentlich erwartet er nach seinem Urlaub das Geld vorzufinden, aber es ist nichts gezahlt.
Wochenlang gehen E-Mails zwischen Frank S. und dem Händler hin und her. Der Internethändler findet immer neue Ausreden, mal sei der Träger verkratzt gewesen, dann fehlten Teile.
"All4cars" verweigert die Rückzahlung der 300,- Euro, obwohl sich Frank S. richtig verhalten hat.
Käufer haben kein grundsätzliches Rückgaberecht beim Kauf. Beim Onlinekauf haben sie jedoch ein so genanntes Widerrufs- und Rückgaberecht, da man das Produkt vor dem Kauf nicht sehen und anfassen kann. Innerhalb von 14 Tagen können sie sich entscheiden, ob sie die gekaufte Ware behalten wollen. Innerhalb dieser Frist kann der gekaufte Artikel ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden und der Kunde bekommt sein Geld zurück.
Wichtig! Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Käufer seine Ware erhalten hat und der Händler dabei schriftlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat.

Obwohl Frank S. von genau diesem Rückgaberecht Gebrauch machte, verweigert der Onlinehändler "all4cars" die Rückzahlung. Auch gegenüber MARKTCHECK bleibt der Händler hart. Der Träger sei zerkratzt und dafür gäbe es kein Geld zurück.
Die Rückzahlung darf aber nicht verweigert werden, wenn der Käufer die Ware bestimmungsgemäß ausprobiert. Nur wenn Beschädigungen außergewöhnlich sind, muss dem Verkäufer Wertersatz geleistet werden, aber nur dann, wenn der Händler vorher schriftlich informiert hat.
Da auf den Fotos, die Frank S. vor der Rücksendung machte, nichts von Beschädigungen zu erkennen ist, fragt MARKTCHECK beim Hersteller Thule an. Und obwohl der mit dem Kaufvertrag zwischen Frank S. und "all4cars" nichts zu tun hat, bemüht man sich, den Konflikt zu lösen. Der Hersteller erklärt sich bereit, den umstrittenen Fahrradträger, unabhängig von möglichen Gebrauchsspuren, zurückzunehmen. "All4cars" muss nur noch den Träger an Thule zurücksenden, dann erhält Frank S. sein Geld von Thule über den Onlinehändler zurück.
Letzte Änderung am: 22.09.2011, 21.00 Uhr