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Multimedia Probleme mit dem Telefonanbieter

aus der Sendung vom Donnerstag, 1.12.2011 | 18.55 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz

Telefonanbieter Versatel Firmengebäude

Ein großes Neubaugebiet in Mainz hat als Grundversorger für Telefon- und Internetdienstleistungen den relativ kleinen Anbieter "Versatel". Angeblich war "Versatel" der günstigste Anbieter und erhielt den Zuschlag von den Mainzer Stadtwerken. Damit begannen die technischen Schwierigkeiten für viele Bewohner.

Barbara Steinhövel, von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, informiert über diese sogenannten "Zwangsanschlüsse", bei denen nur ein einziger Anbieter das Monopol für die Telekommunikationsleistungen in Wohngebieten hat.

Informationen zu unserer Sendung:

Der Verbraucher hat Rechte, wenn der Anbieter versagt

Wird die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht, sollte der Verbraucher dem Unternehmen zunächst schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) Fristen setzen, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. Erfolgt dies nicht, kann man seinerseits die monatlichen Kosten kürzen bzw. einbehalten. Im Prinzip hat man nach Ablauf der Fristen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht; das hilft aber nicht weiter, wenn kein anderer Anbieter bereit ist, den Telefonanschluss zu liefern.

Monopolstellung des Telefonanbieters

Die Bewohner im dargestellten Fall beklagen sich über die Monopolstellung von Versatel und darüber, dass sie nicht zu einem anderen Anbieter wechseln können.
Es besteht keine Verpflichtung für einen anderen Telekommunikationsanbieter, in demselben Gebiet ebenfalls Leitungen zu legen und Telekommunikationsleistungen zur Verfügung zu stellen. Es besteht auch keine Verpflichtung des bereits vorhandenen Anbieters, anderen Telekommunikationsunternehmen die Nutzung der eigenen Leitungen zu gestatten.

Auch die Bundesnetzagentur kann hier keine generelle Verpflichtung dahingehend aussprechen. Allerdings kann sie in begründeten Fällen den Betreiber verpflichten, auf entsprechende Nachfrage anderer Betreiber seine Netze mit denen dieser Betreiber anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten.
Im Prinzip wird ein Neubaugebiet von der Agentur wie ein einzelner Privatkunde gesehen. Die Stadtwerke, beziehungsweise in diesem Fall die "Gonsbachterrassen GmbH" ist der Vertragspartner von "Versatel", nicht der einzelne Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer.

Neubaugebiete mit Zwangsanschluss

Die "Gonsbachterrassen" in Mainz sind nur ein Beispiel für viele Neubaugebiete in Rheinland-Pfalz mit Zwangsanschluss.
Es kann passieren, dass es in einem Neubaugebiet unter Umständen nur einen einzigen Anbieter gibt. Dann hat der Anbieter der Grundstücke und Wohnungen die Leistungen ausgeschrieben und den Vertrag mit dem (günstigsten) Anbieter geschlossen. Dieser Anbieter hat dann natürlich ein großes Interesse, seine Investitionen wieder rein zubekommen. Dies erfolgt über den Abschluss von Verträgen über die Telekommunikationsdienstleistungen mit den Bewohnern. Die Erstlaufzeit des Vertrages darf 24 Monate nicht überschreiten, verlängern darf sich der Vertrag dann maximal jeweils um 12 Monate.

Über einen "Zwangsanschluss" müssten die Hauskäufer normalerweise im Kaufvertrag informiert werden. Im gezeigten Fallbeispiel wird allerdings gesagt, dass man sehr wohl zur Telekom gehen könnte. Diese allerdings liefert dort aus wirtschaftlichen Gründen nicht. Theoretisch besteht hier also nicht der "Zwangsanschluss". Allerdings sollte zumindest im Informationsmaterial und in den Beratungsgesprächen darauf hingewiesen werden, dass "Versatel" der Grundversorger ist.
Der Vertrag über Telefon und Internetanschluss darf nur eine (Erst-)Laufzeit von 24 Monaten haben. Theoretisch kann man den Vertrag zum Ende der Erstlaufzeit kündigen; das ist jedoch nur sinnvoll, wenn ein anderer Anbieter bereit ist, den Hausbesitzer zu versorgen. Dies sollte man unbedingt rechtzeitig vor der Kündigung klären.

Muss der Telefonanbieter sein Netz auch anderen Anbietern zur Verfügung stellen?

Es besteht keine Verpflichtung des bereits vorhandenen Anbieters, anderen Telekommunikationsunternehmen die Nutzung der eigenen Leitungen zu gestatten, es sei denn, es handelt sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen (derzeit nur die Telekom) oder die Bundesnetzagentur verpflichtet diesen Anbieter.

Ausweichen auf andere technische Möglichkeiten

Um sich diesem Zwangsanschluss zu entziehen, kann z.B. auf Telefon und Internetzugang über einen Mobilfunkanbieter ausweichen.
Der Kunde gibt beim Vertragsabschluss eine Nutzungsadresse an, an der er zu verbilligten Kosten mit dem Handy telefonieren möchte. Der Netzbetreiber bestimmt daraufhin das Gebiet, in dem die preiswerten Gesprächsgebühren gelten. In der Regel ist das innerhalb eines Kreises mit einem Radius von etwa 2 Kilometer um die angegebene Adresse.
Oder der mobile Anschluss kann durch eine kostenfreie Rufumleitung bundesweit unter der festgelegten oder portierten Festnetz-Rufnummer zum Festnetztarif erreicht werden. Der Kunde bekommt gegebenenfalls zu seiner Mobiltelefonnummer eine Festnetznummer. Sie stellt sicher, dass Anrufer nicht die vergleichsweise hohen Gebühren zwischen Festnetz und Mobilfunknetz bezahlen müssen, sondern eine günstigere Festnetz-zu-Festnetz-Verbindung verwenden können.
Sofern UMTS (Universeller Mobiler Telekommunikations-Standard) verfügbar ist, kann ein Mobilanschluss mit UMTS-fähigen Handy oder speziellem UMTS-Stick oder einer UMTS-Steckkarte für den PC ein Ersatz für einen Festnetzanschluss mit Internetzugang sein. Auf jeden Fall muss man einen Datentarif (Flatrate) abschließen.
Fernsehempfang kann ebenfalls über Satellit oder DVB-T realisiert werden.

Letzte Änderung am: 01.12.2011, 12.13 Uhr

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