aus der Sendung vom Donnerstag, 11.8.2011 | 18.55 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz

"Deine Kinder leben bei uns, aber meine sehe ich eben nur am Wochenende" - schon der Alltag einer Patchwork-Familie ist oft spannungsgeladen: Doch richtig kompliziert wird es, wenn es später mal ums Vererben geht. Ein Thema, mit dem man sich nicht als erstes beschäftigt, wenn man zwei Familien zusammenwirft oder Alleinerziehende einen neuen Partner finden.
Aber ein Thema, das viel, viel Ärger mit sich bringen kann, den man gut vermeiden könnte. So sehen es viele Notare und Anwälte, wie Jürgen Lamprecht aus Speyer. Der Fachanwalt für Erbrecht klärt in der Landesschau Rheinland-Pfalz über Erbrechtsfälle in Patchwork-Familien auf und gibt Tipps, wie man frühzeitig stressfrei das Erbe regeln kann.
Informationen zu unserer Sendung von unserem Experten Jürgen Lamprecht:
Das deutsche Erbrecht ist nur auf die klassische Ursprungsfamilie mit leiblichen Kindern ausgelegt. Wenn sich dann die Konstellationen ändern, müssen die Paare sich über die spätere Verteilung des Vermögens Gedanken machen, sonst wird es unter Umständen ungerecht oder kann leider häufig zu Streitigkeiten führen, die lange Zeit Gräben durch die Familien ziehen.
Verfassen eines Testamentes
Wichtig ist für jeden, der ein Testament aufsetzt: Überlegen Sie sich genau, wen Sie wie einsetzen möchten und denken Sie auch offen über veränderte Situationen nach, wie eben doch eine Trennung. Und wenn man nicht gerade nur ein Sparbuch hat oder nur ein Kind, dem man alles vererben will, dann sollte man sich auch gut beraten lassen.
Sinnvoll kann es zum Beispiel sein, wenn sich die Ehepartner als Alleinerben einsetzen, unabhängig davon, ob einer nach dem Tod des anderen wieder heiratet, oder nicht. Und dann kann man auch zum Beispiel den Enkel oder Kinder als Schlusserben einsetzen.
Bei unverheirateten Paaren bekommt der Lebensabschnittsgefährte ohne Testament gar nichts. Wenn man dann zum Beispiel gemeinsam ein Haus kauft und der Partner mit leiblichen Kindern stirbt, dann hat der überlebende Partner eine Gemeinschaft mit den Kindern des verstorbenen Partners. Wenn bei Unverheirateten der eine Partner beim anderen wohnt und der verstirbt, muss der überlebende Partner in der Regel ausziehen.
Ein gemeinsames Testament können nur Ehepartner machen, bei Unverheirateten muss ein sogenannter Erbvertrag gemacht werden. Damit kann im Prinzip das gleiche erreichen, nur muss der Erbvertrag notariell beurkundet sein.
Was muss man tun, damit alle Kinder gleich behandelt werden?
Man setzt ein Testament auf und legt fest, dass alle Kinder gleich behandelt werden sollen, also auch die nichtehelichen Kinder miterben. Um den überlebenden Ehepartner zu schützen, würde ich auch vereinbaren, dass er oder sie erst mal das alleinige Sagen im Betrieb oder im Haus hat. Aber auch hier kann es ja sein, dass eines der beiden Kinder bereits im Betrieb mitarbeitet und als Nachfolger des Vaters vorgesehen ist. Das ist dann im Rahmen der Beratung zu klären.
Berliner Testament
Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten fallen soll.
Hier ist das Ziel, den überlebenden Ehegatten zu schützen. Das kann sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehepartner sich nicht alleine versorgen kann, muss aber nicht. Sind aber Kinder da, können die leiblichen Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteil einklagen, das muss man wissen. Nun gehen wir in der Praxis aber mal von einem guten Verhältnis aus, dann wäre es auch durchaus sinnvoll andere Regelungen zu finden, je nach Familienvermögen.
Beratung durch Notar oder Fachanwalt
Bevor Sie zu einem Notar oder Anwalt gehen, sollten Sie genau aufzeichnen, wie die Familienverhältnisse sind und in welcher Form Ihr Vermögen vorliegt: Sparbücher, Haus, Betrieb usw. Und natürlich, an wen Sie wie viel zuwenden wollen.
Die Kosten von Notar oder Anwalt hängen von der Höhe des Vermögens ab. Bei kleineren und mittleren Vermögen ist der Notar etwas günstiger in der Regel als der Anwalt. Beispiel: Der Notar nimmt bei einem Familienvermögen von rund 250.000 Euro, 1100 Euro, der Fachanwalt maximal 4000 Euro. Wobei die Frage nicht ist, ob Anwalt oder Notar, sondern: Wie finde ich für die Regelung meines Vermögens den richtigen Berater. In beiden Berufsgruppen gibt es hervorragende Experten im Erbrecht und andere, die ihr Spezialgebiet woanders haben.
Änderung von Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament
Einvernehmlich ist das kein Problem. Wenn nur ein Partner etwas im Erbvertrag oder Testament ändern will, sieht es so aus: Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann man nur durch einen schriftlichen Widerruf - notariell beurkundet und durch einen Gerichtsvollzieher der Gegenseite zugestellt - aus der Sache wieder raus. Aus einem Erbvertrag dagegen kann man in der Regel nur raus, wenn man vorher eine Rücktrittsklausel im Vertrag vereinbart hat.
Letzte Änderung am: 04.08.2011, 09.55 Uhr