aus der Sendung vom Donnerstag, 26.3.2009 | 18.45 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz
Steuern sparen mit der kaputten Heizung: Handwerkerrechnungen, Ausgaben für Gärtner, Betreuungskosten für Kinder oder Senioren, das alles ist zum Teil von der Steuer absetzbar.
Steuerberaterin Monika Horne informiert über die Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen für die Steuererklärung 2008 und die neuen Vorgaben für 2009.
Informationen von unserer Expertin:
Bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung 2008 beim Finanzamt sein. Und auch eine defekte Heizung oder Waschmaschine oder auch der Gärtner können die Steuerlast mindern.
Abzugsfähige Handwerkerkosten sind die Kosten für die Erhaltung oder Modernisierung eines Hauses oder der Wohnung sowie Schönheitsreparaturen .
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Kosten für die Putzfrau, die natürlich gemeldet ist, den Gärtner oder die Kosten für die pflegebedürftige Oma im eigenen Haushalt.
Maximal 600 Euro kann man für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuerlast direkt abziehen.
Voraussetzung, dass man all das absetzen kann, ist, dass die Arbeiten in meinem Haus, also privat und hier in Deutschland stattfinden.
Handwerker-Arbeiten, die steuerlich absetzbar sind:
Mieter oder Eigentümer können bei Reparaturen, Renovierungen und Modernisierungen, 20 Prozent der Lohnkosten steuerlich absetzen.
Hierzu zählt: Das Streichen und Tapezieren von Innenräumen, Türen und Fenstern; nur die Materialkosten übernimmt das Finanzamt nicht.
Neben den Reparaturen im Haus, sind auch Arbeiten an der Fassade, am Dach und an der Garage abzusetzen.
Hinzu kommen Wartungen von technischen Geräten, wie Waschmaschine, Küchengeräte oder Computer.
Auch Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen sind abzusetzen.
Und sogar fachmännisch aufwendige Arbeiten wie komplette Modernisierungen erkennt das Finanzamt an.
Allerdings erkennt das Finanzamt nur Überweisungen mit entsprechendem Kontoauszug an.
Wichtig ist, sich detaillierte Rechnungen ausstellen zu lassen, so kann man sich Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten bis maximal 600 Euro jährlich vom Fiskus wiederholen.
Letzte Änderung am: 27.02.2009, 23.41 Uhr