aus der Sendung vom Donnerstag, 19.3.2009 | 18.45 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz
Wenn bald wieder das Wort des Jahres gesucht wird, dann hat ein Begriff bestimmt große Chancen, vorne zu landen: Abwrackprämie.
Kaum ein Programm der Bundesregierung hat in diesem Jahr mehr Anklang bei den Bürgerinnen und Bürger gefunden, wie die Idee, den Kauf neuer Autos anzukurbeln, indem die Abwrackung alter, umweltschädlicher Autos mit 2500 Euro belohnt wird. 1,5 Milliarden Euro hat die Regierung hierfür bereitgestellt, das reicht rein rechnerisch für den Kauf von 600.000 neuen Autos, gefördert durch den Staat. Dann soll Schluss sein mit dem warmen Regen von Vater Staat.
Doch gerade wegen des großen Erfolges befürchten nun viele Abwrackwillige, dass sie nicht mehr in den Genuss der staatlichen Prämie kommen werden. Was ist dran an den Befürchtungen? Wie geht das Abwracken genau? Was muss unbedingt beachtet werden und für wen lohnt sich das Abwracken eigentlich? Das sind nur einige der Fragen, die wir beantworten. Experte im Studio ist der SWR Autoexperte Thorsten Link.
Informationen von Thorsten Link:
Wer kommt in den Genuss der Abwrackprämie?
Fahrzeuge, die auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind werden nicht gefördert. Die staatliche Förderung gilt nur für Privatpersonen. Sie müssen das Altauto mindestens ein Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen haben. Das ausgediente Auto muss zum Zeitpunkt der Verschrottung mindestens neun Jahre alt sein.
Wichtig, der Halter von Alt- und Neufahrzeug muss identisch sein. Für das Auto der Ehefrau oder eines Freundes gibt es kein Geld vom Staat. Auf ihn muss auch das von ihm neu erworbene Fahrzeug zugelassen sein (Personenidentität). Da werden keine Abweichungen akzeptiert.
Die Verschrottung des Altfahrzeugs muss zwischen dem 14.01.2009 und dem 31.12.2009 erfolgen. Als Zeitpunkt der Verschrottung gilt das im Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs an den anerkannten Demontagebetrieb aufgeführte Datum. Eine Liste der anerkannten Demontagebetriebe finden Sie auf der Internetseite der GESA (Die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge). In dem dafür vorgesehenen Feld auf dem Antragsformular muss durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs durch Unterschrift und Stempel bestätigt sein, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird. Die Erstzulassung muss mindestens neun Jahre vor dem Zeitpunkt der Verschrottung erfolgt sein. Das Fahrzeug muss – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung – für die Dauer von mindestens einem Jahr durchgehend auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin in Deutschland zugelassen sein. Hiervon können keine Abweichungen zugelassen werden.
Abwrackprämie = Umweltprämie?
Es muss sich bei dem Neufahrzeug um einen Personenkraftwagen handeln, der hinsichtlich seiner Schadstoffemissionen mindestens die Anforderungen der Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllt. Doch man muss sich heutzutage schon sehr anstrengen, einen Neuwagen zu finden, der diese Kriterien nicht erfüllt.
Bei der Wahl des Neuwagens ist es daher wichtiger, dass Erwerb und Zulassung des Fahrzeugs bis zum 31.12.2009 erfolgt. Als Neufahrzeuge im Sinne der Richtlinie gelten auch Jahreswagen. Ein solches Fahrzeug darf – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung auf den Antragsteller/die Antragstellerin – längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, ein Automobilvermietungsunternehmen oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen gewesen sein.
Wie kommt man an das Geld?
Zunächst stellt man einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – kurz BAFA. Dort bekommt man auch das Formular. Der Antrag kann auch durch einen Händler eingereicht werden.
Dem Antrag sind unbedingt die nachfolgend genannten Nachweise beizufügen:
Verwertungsnachweis nach § 15 der Zulassungsverordnung, der durch den Betreiber eines anerkannten Demontagebetriebs gemäß Altfahrzeugverordnung ausgestellt wurde.
Nachweis der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem Vermerk der Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung und Original der entwerteten Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Nachweis der Zulassung des Neufahrzeugs auf den Antragsteller/die Antragstellerin durch Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Kopie der Rechnung beziehungsweise des Leasingvertrags für den Erwerb des Neufahrzeugs.
Bei Jahreswagen von Werksangehörigen der Kfz-Hersteller eine Bescheinigung des Kfz-Herstellers, das der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufs auf einen Werksangehörigen/eine Werksangehörige zugelassen war.
Nur Anträge mit diesen Unterlagen sind vollständig und können bei der Reihenfolge für die Bearbeitung der Anträge berücksichtigt werden.
Wie lange wird noch gezahlt?
Die Händler haben bereits mehrmals verlangt, den Topf von insgesamt 1,5 Milliarden Euro für die Abwrackprämie zu erhöhen. Bis Anfang März gingen bei den Kfz-Händlern nach Angaben ihres Verbandes ZDK rund 420.000 Bestellungen von Kunden für einen Neu- oder Jahreswagen ein, die ihren alten Wagen verschrotten lassen wollen und dafür Anspruch auf die Prämie in Höhe von 2500 Euro haben. Der Topf reicht für 600.000 Autokäufer und wird nach Ansicht von Herstellern und Händlern bald ausgeschöpft sein.
Schaut man sich aber die Zahlen beim BAFA an, dann sieht es gar nicht so dramatisch aus.
Heute am 19. März 2009 sind im BAFA 286.942 Anträge auf Gewährung der Umweltprämie eingegangen. Bei der Berechnungsgrundlage von 600.000 möglichen Anträgen können also noch 313.058 Anträge gestellt werden.
Letzte Änderung am: 27.02.2009, 23.35 Uhr