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Geld & Arbeit Kurzarbeit

aus der Sendung vom Donnerstag, 5.3.2009 | 18.45 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz

Immer mehr Unternehmen in Rheinland-Pfalz beantragen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit. Es betrifft vor allem Metall verarbeitende Zulieferbetriebe der Automobilindustrie, aber auch andere Industriezweige. Für die Arbeitnehmer bedeutet das Einkommenseinbußen, aber auch den Erhalt ihres Arbeitsplatzes bei eigentlich schlechter Auftragslage.

Mit dem zweiten Konjunkturpaket hat die Bundesregierung auf die Bedrohung des Arbeitsmarktes durch die internationale Finanzkrise reagiert und den Weg für die Unternehmen zur Kurzarbeit erleichtert sowie diese bei der Zahlung der Sozialabgaben entlastet: Bei Kurzarbeit übernimmt die Agentur für Arbeit anteilig die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer und zahlt für die nicht gearbeiteten Stunden Kurzarbeitergeld aus.

Was bedeutet Kurzarbeit für die Betroffenen? Welche Einkommenseinbußen müssen sie hinnehmen? Welche Konsequenzen hat das für ihre Rentenbeiträge oder den Urlaubsanspruch? Was ist mit Erziehungszeit? Dürfen Kurzarbeiter einen Nebenjob annehmen und was müssen sie dabei beachten? Antworten auf all diese Fragen gibt es von unserem Experten, dem Gewerkschafter Gerd Brücker.

Er rät den Arbeitnehmern, die Zeit der Kurzarbeit für Fortbildungsmaßnahmen zu nutzen. Die Agentur für Arbeit und die Gewerkschaften helfen bei der Organisation solcher Fortbildungen. Die Krise nutzen für eine Investition in die Zukunft - davon haben nicht nur die Arbeitnehmer, sondern auch die Arbeitgeber etwas in der Zeit nach der Krise.


Weitere Informationen unseres Experten:

Immer mehr Unternehmen beantragen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit, im Januar waren es allein in Rheinland-Pfalz 1.156 Betriebe, die für insgesamt 32.900 Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragt haben. Hier im Land betrifft es vor allem die metallverarbeitenden Zulieferbetriebe der Automobilindustrie, aber auch andere Industriezweige. Mit dem zweiten Konjunkturpaket hat die Bundesregierung den Weg für die Unternehmen zur Kurzarbeit erleichtert und den Zeitraum verlängert, in denen sie Kurzarbeit anmelden können. Bis zu 18 Monate lang ist das möglich. Für die Arbeitnehmer bedeutet das Einkommenseinbußen, aber auch den Erhalt ihres Arbeitsplatzes bei eigentlich schlechter Auftragslage.

Kurzarbeit

Kurzarbeit ist im Prinzip die Umschreibung für zeitlich befristete Arbeitslosigkeit, ohne dass man tatsächlich arbeitslos ist, weil man ja in einem Betrieb beschäftigt ist. Außerdem kann es sein, dass man nur einige Stunden in der Woche keine Arbeit hat, ansonten aber arbeitet.
Wann ist Kurzarbeit möglich?

Kurzarbeit geht nur, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat; wo keiner ist, muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gefragt werden. Stimmt dieser nicht zu, kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen und den Arbeitnehmer in eine Teilzeitbeschäftigung drängen, damit stellt dieser sich in jedem Fall schlechter, weil er dann kein Kurzarbeitergeld bekommt und auch seinen Anspruch auf einen Vollzeitarbeitsplatz verliert, das ist also nicht unbedingt ratsam. Es sei denn, jemand möchte den Betrieb verlassen, weil er woanders einen neuen Arbeitsplatz hat, dann kann er natürlich auch die Kurzarbeit verweigern und selbst kündigen.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Minderverdienstes aus; entweder ca. 67 Prozent, wenn man mindestens ein Kind hat oder aber ca. 60 Prozent für die übrigen Arbeitnehmer.

Sozialabgaben

Diese muss der Arbeitgeber vollständig tragen.

Rentenbeiträge

Die Einbussen sind – wenn überhaupt sehr gering.

Urlaubsanspruch / Urlaubsgeld

Wenn der Urlaub gewährt wird, ist der Urlaub so zu bezahlen, als ob gearbeitet worden ist.

Erziehungsgeld

Schwangere sollte man immer rausnehmen aus der Kurzarbeit, denn sonst verringern sie ihre Ansprüche für die Erziehungszeit. Mit Hilfe des Betriebsrats oder der Gewerkschaft sollten Schwangere diesen Anspruch durchsetzen.

Muss das Kurzarbeitergeld versteuert werden?

Nein, aber es wird bei der Feststellung des Steuersatzes mit berücksichtigt - Progressionsvorbehalt.

Betroffene Arbeitnehmer

Wir empfehlen in jedem Fall, mit dem Betriebsrat Kontakt aufzunehmen und für die Zeit der Kurzarbeit eine qualifizierte Weiterbildung zu organisieren, damit man diese freie Zeit, die plötzlich da ist, produktiv nutzt, um sich weiterzubilden und sich fit zu machen für die Zeit nach der Krise. Da haben letztlich alle Beteiligten etwas davon: Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei der Organisation solcher qualifizierten Weiterbildungen helfen auch die Agenturen für Arbeit und die Gewerkschaften.

Der Kurzarbeiter darf sich auch woanders Arbeit. Und umgekehrt ist es möglich, dass die Agentur für Arbeit dem Kurzarbeiter Arbeit vermittelt. Die Agentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld bezahlt, kann den Betroffenen anschreiben und von ihm fordern, sich persönlich bei der Agentur zu melden; kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, ruht der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für eine Woche. Vermittelt die Agentur den Bezieher von Kurzarbeitergeld vorübergehend in eine andere Arbeit, muss der Betroffene diese auch annehmen. Tut er dies nicht, kann das Kurzarbeitergeld für drei Wochen gesperrt werden.

Rat und Hilfe können sich Betroffene bei Gewerkschaften, dem Betriebsrat und den Agenturen für Arbeit holen.

Kündigungsschutz während der Kurzarbeit

Nach dem Gesetz gibt es dafür keinen besonderen Kündigungsschutz; dort, wo Belegschaften gut gewerkschaftlich organisiert sind, kann man gemeinsam im Betrieb einen solchen Kündigungsschutz durchsetzen.

Letzte Änderung am: 26.02.2009, 00.44 Uhr