aus der Sendung vom Donnerstag, 4.9.2008 | 18.45 Uhr | SWR Fernsehen in Rheinland-Pfalz
Wenn Eltern pflegebedürftig sind und von ihrer Rente allein kein Pflegeheim bezahlen können, springt zunächst das Sozialamt ein. Doch sind Kinder da, wendet sich die Behörde an diese, um sich das Geld zurück zu holen. Kinder zahlen dann für ihre Eltern – allerdings im Rahmen gesetzlicher Regelungen.
Wenn das Sozialamt die Kinder anschreibt, müssen diese in der Tat Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, das allein ist schon sehr unangenehm und mit viel Aufwand verbunden. Dann prüft das Sozialamt, ob die Kinder zahlungspflichtig sind. Hier kommt es aber darauf an: sind mehrere Kinder da, welches ist wie stark leistungsfähig. Das muss genau ermittelt werden. Das Sozialamt darf sich nicht ein Kind speziell heraussuchen, sondern muss alle berücksichtigen. Das Problem ist dabei jedoch, dass viele Menschen nicht um ihre Rechte wissen und darüber vom Sozialamt auch nicht unbedingt informiert werden.
Es gibt Einkommensgrenzen – das bedeutet, niemand muss, um die Eltern zu unterstützen, selbst in Armut leben oder zum Sozialhilfeempfänger werden. Diese Grenzen hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgelegt. So kann ein Alleinstehender 1400 Euro vom bereinigten Nettoeinkommen (= Abzug berufsbedingter Aufwendungen, Versicherungen, Ratenzahlungen) behalten, ein Ehepaar 2450 Euro und dazu jeweils noch mal die Hälfte des darüber hinausgehenden anrechenbaren Einkommens. Sind Kinder da, muss auch ermittelt werden, wie hoch deren Bedarf ist. Sind sie noch in der Ausbildung, dann sind die Grenzen des Selbstbehalts noch mal deutlich höher. Generell kann man sagen: Der Unterhalt der eigenen Kinder geht vor Elternunterhalt.
Wer Vermögen hat, also zum Beispiel ein Auto oder ein Haus, der muss das nicht automatisch verkaufen, um die Eltern zu unterstützen. Hier greift das Konzept des „Schonvermögens“. Darunter fällt beispielsweise ein Eigenheim, in dem das betroffene Kind wohnt; nicht aber eine Zweitwohnung, die vermietet wird. Jeder Familie wird als Schonvermögen ein Auto anerkannt, das zweite allerdings nicht mehr unbedingt. Zum Schonvermögen zählt auch eine angemessene Altersvorsorge. Pauschal lässt sich sagen, dass 5 Prozent des Einkommens, die man während seines gesamten Arbeitslebens verdient hat, nicht angetastet werden dürfen – egal in welcher Form sie angelegt sind. Je nach Einkommen kann das Schonvermögen stark variieren – und das kann dann auch unter Geschwistern, die sehr unterschiedlich verdient haben, zu Ungerechtigkeiten führen.
Kompliziert wird es, wenn Eltern schon zu Lebzeiten ihr Haus oder ihr Vermögen an die Kinder verschenkt haben. Liegt eine solche Schenkung länger als zehn Jahre zurück, darf sie nicht mehr angetastet werden. Vorher allerdings kann es schon passieren, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird, wenn die Eltern danach quasi als verarmt gelten und für ihren Pflegebedarf aus eigenem Einkommen nicht mehr aufkommen können.
Insgesamt empfiehlt es sich, bei sich in diesem komplizierten Rechtsgebiet fachliche Hilfe zu holen, bei einem Anwalt für Familienrecht oder Sozialrecht, der die Forderungen des Sozialamtes überprüft und nachrechnet, und der die aktuellen Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema kennt, denn in diesem Rechtsbereich ist noch einiges im Fluss.
Letzte Änderung am: 22.08.2008, 23.40 Uhr