Das Amtsgericht Köln hat heute mitgeteilt, dass das Verfahren gegen Ibrahim Abou-Nagie wegen der “Öffentlichen Aufforderung zu Straftaten” (§ 111 StGB) sowie der “Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen” (§ 166 StGB) verschoben werden muss. Ursprünglich sollte sich Abou-Nagie, der für viele Ermittlungsbehörden einer der wichtigsten islamistischen Prediger (andere sagen weniger zurückhaltend: Demagoge) ist, am kommenden Montag vor der Amtsrichterin verantworten. Es geht um Äußerungen von Abou-Nagie, die in einem Mitschnitt einer Islam-Veranstaltung im Internet zu sehen und zu hören sind. Ist es strafbar, was er dort über seine Sicht des Islams und das Verhältnis der Muslime zu anderen Religionen sagt?
Doch die Staatsanwaltschaft hat die Absicht, vor der Verhandlung noch Nachermittlungen durchzuführen. Worum es geht, wollten heute weder Staatsanwaltschaft, noch Amtsgericht mitteilen. Es sei “guter Brauch”, solche Informationen zunächst dem Angeklagten und seinem Anwalt mitzuteilen, hiess es zur Begründung. Und das ist noch nicht geschehen.
Entsprechend überrascht war heute der Anwalt von Ibrahim Abou-Nagie, Mutlu Günal (Bonn). Er erfuhr durch meine Anfrage, dass der Termin am Montag nicht stattfindet. Doch er hatte sofort eine Erklärung zur Hand: “Wahrscheinlich liest der Staatsanwalt jetzt erst noch den Koran”, mutmasste Günal. Denn seiner Meinung nach hat sein Mandant nichts anderes getan, als den Koran zitiert. “Kann das strafbar sein?”, fragt sich Günal – für den die Verhandlung am Montag Morgen der Auftakt für eine ereignisreiche Woche hätte werden sollen.
Möglicherweise geht es aber weniger um den Koran, als mehr um die Art der Äußerung: War sie wirklich öffentlich – wie es zumindest der § 111 StGB verlangt? Auch zu dieser Frage gibt es vom Amtsgericht Köln heute keinen Kommentar, allenfalls ein Schmunzeln durchs Telefon.
Aber interessant ist: Die Pressemeldung zur Verschiebung der Verhandlung spricht nicht mehr explizit von den beiden Paragraphen 111 und 166 StGB sondern nur von “u. a. § 166 StGB”. Ist das wirklich Zufall und der “Vereinfachung” geschuldet? Man darf gespannt sein.
Einen Beitrag zu islamistischer Propaganda im Internet gibt es heute Abend übrigens bei den Kollegen von Report Mainz.

ARD-Terrorismusexperte Holger Schmidt berichtet über aktuelle Entwicklungen im Bereich des islamistischen Terrorismus in Deutschland und vom Prozess gegen die Ex-RAF Terroristin Verena Becker wegen des Mordanschlags auf Siegfried Buback und seine Begleiter. Auch hier nachzulesen: Berichte vom "Sauerland-Verfahren" gegen vier islamistische Terroristen der "Islamischen Jihad Union" vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

schreibt am 31. Januar 2012 17:58 :
schreibt am 12. Februar 2012 01:49 :